Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über einen Antrag auf „Einbenennung“ eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war (Az. 2 WF 115/25). Nach einem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.
Die Eltern hatten sich vor der Geburt getrennt, das Kind lebte bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Der Vater hatte kaum Kontakt zum Kind, und es gab Gewaltschutzanordnungen gegen ihn. Nach ihrer erneuten Heirat wollte die Mutter, dass ihre Tochter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns annimmt, den auch ihr zweites Kind trägt. Der Vater des Mädchens war dagegen, daher beantragte die Mutter, seine Zustimmung gerichtlich zu ersetzen.
Das Gericht entschied zu ihren Gunsten. Es stellte fest, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes diene, da der Vater für die Tochter eine fremde Person sei. Der neue Nachname würde ihr helfen, sich stärker zur Familie zugehörig zu fühlen. Auch wenn der Antrag vor einer Gesetzesänderung gestellt wurde, konnte das Gericht die neuen, großzügigeren Regeln anwenden, da die Änderung nur für die Zukunft gilt.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Steuerkanzlei Aksu
Heppendorfer Str. 5
50170 Kerpen
Telefon: 02273 95 14 0
Fax: 02273 95 14 888
E-Mail:info@steuerkanzlei-aksu.d
So finden Sie uns
Nutzen Sie unseren interaktiven Lageplan, um zu uns zu finden
Klicken Sie hier um zu unserem Kontaktformular zu kommen
» mehr
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.