Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, keinen Anspruch auf Wohngeld hat (Az. 1 K 19/25). Ein Langzeitstudent, der seit 26 Jahren studiert und mehrfach Studiengänge abgebrochen hat, könne nicht weiterhin Wohngeld beziehen.
Der 50-Jährige studierte bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Er beantragte weiterhin Wohngeld. Die Behörde lehnte den Antrag ab, da er sein Studium nicht ernsthaft betreibe und somit rechtsmissbräuchlich handele.
Das Gericht hielt die Entscheidung der Behörde für rechtmäßig. Wohngeld werde nur gewährt, wenn ein Antragsteller sich ernsthaft bemühe, sein Einkommen zu erhöhen, etwa durch Arbeit oder zielstrebiges Studieren, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar werde. Der Kläger habe jedoch die Regelstudienzeit deutlich überschritten, ohne Aussicht auf einen Abschluss. Gesundheitliche Gründe, die ihn am Studieren hindern könnten, habe er nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf weiteres Wohngeld bestehe daher nicht.
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